Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen § 218 StGB
Eine „sexuelle Belästigung“ ist dann gegeben, wenn die von der Tat betroffene Person die Handlung des Täters (auch in ihrer sexuellen Tendenz) erkennt und sie bei ihr zu einer negativen Gefühlsempfindung von einigem Gewicht, etwa Schreck, Ekel oder Ärger führt.
Die Tathandlung besteht in der Belästigung einer Person durch eine geschlechtliche Handlung.
Eine geschlechtliche Handlung liegt vor, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung gebracht werden. Es handelt sich hierbei nicht um Beischlaf oder beischlafsähnliche Handlungen.
Zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien sind Vagina und Brüste der Frau und Penis und Hoden des Mannes. Unter Umständen wird auch der Analbereich mit eingeschlossen.
Es muss sich bei der geschlechtlichen Handlung jedenfalls um eine körperliche Berührung handeln. Bloß verbale Äußerungen genügen nicht.
Eine „sexuelle Belästigung“ ist dann gegeben, wenn die von der Tat betroffene Person die Handlung des Täters (auch in ihrer sexuellen Tendenz) erkennt und sie bei ihr zu einer negativen Gefühlsempfindung von einigem Gewicht, etwa Schreck, Ekel oder Ärger führt. Die bloße Erregung von Verwunderung genügt nicht. Der Belästigung liegt das Wesensmerkmal der Unerwünschtheit zugrunde.
Auch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle und das dadurch verursachte Verletzen der Würde steht unter Strafe. Sowohl das Gesäß als auch die Oberschenkel fallen unter solchen Körperstellen. Ein schneller bewusster Griff wird einer intensiven Berührung gerecht, wobei ein einmaliger Übergriff genügt. Die Würde des Opfers wird insbesondere dann verletzt, wenn das Verhalten ein einschüchterndes, feindliches, erniedrigendes, entwürdigendes oder beleidigendes Umfeld schafft.
Ebenso steht die öffentliche Vornahme geschlechtlicher Handlungen unter Strafe. Bloß unanständiges Verhalten, z.B. Verrichtung der Notdurft in der Öffentlichkeit und freizügiges Verhalten, z.B. Nacktbaden, fallen nicht darunter. Öffentlich ist eine Handlung, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis (etwa ab zehn Personen) wahrgenommen werden kann.
Die geschlechtliche Handlung muss geeignet sein durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis hervorzurufen. „Ärgernis“ ist eine tief greifende Empfindung der Verletzung eines Wertes, hier des Sittlichkeits- und Schamgefühls
Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut
§ 218 StGB im Gesetzeswortlaut
(1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
1. an ihr oder
2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(1a) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.
(3) Im Falle der Abs. 1 und 1a ist der Täter nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.
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Unsere Rechtsanwälte
Dr. Klaus Kocher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 1992
Kanzleigründung 1994
Mag. Wilfried Bucher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 2004
Kanzlei-Partnerschaft mit Dr. Kocher seit 2004
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