Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen § 206 StGB

Wer mit einer unmündigen Person (unter 14 Jahren) den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, wird bestraft.

Unter Beischlaf ist ein zumindest teilweises Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan zu verstehen, wobei es nicht entscheidend ist, ob es zum Samenerguss kommt.

Unter eine „dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtliche Handlung" zu bezeichnenden Tathandlung fällt jede Form einer oralen, vaginalen oder anderen Penetration, auch der Anal- und Mundverkehr.

Unternommen ist ein Beischlaf auch dann, wenn es zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile (Eindringen des männlichen Geschlechtsteils zumindest in die äußeren Geschlechtteile der Frau) nicht kommt, wohl aber dazu angesetzt worden ist, wobei eine Berührung der Geschlechtsteile von Täter und Opfer vorausgesetzt wird. Eine Penetration ist beim Unternehmen des Beischlafs daher nicht erforderlich.

Betreffend dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung genügt zum Unternehmen derselben ebenso, dass zu solch einer Handlung angesetzt worden ist.

Opfer nach dieser Bestimmung können nur Unmündige sein, sohin Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Unter bestimmten Voraussetzungen und bei einem zugleich vorliegenden Altersunterschied zwischen Täter und Opfer von nicht mehr als drei Jahren führen die beschriebenen sexuellen Handlungen zu keiner Strafe.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 206 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.

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