Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses § 212 StGB

Durch diese Bestimmung soll der sexuelle Missbrauch von abhängigen Personen verhindert werden. Der Täter nützt seine Stellung gegenüber dem Opfer aus.

Als Täter im Sinne des Abs 1 kommen neben Mutter und Vater alle in aufsteigender Linie Verwandte Personen sowie Obsorgeberechtigte in Betracht. Ferner können auch Erzieher, Schwimmtrainer oder Lehrherren Täter sein.

Durch diese Bestimmung soll der sexuelle Missbrauch von abhängigen Personen verhindert werden. Der Täter nützt seine Stellung gegenüber dem Opfer aus. Die Tathandlung besteht

  • in der Vornahme einer geschlechtlichen Handlung mit der geschützten Person,
  • im Vornehmenlassen einer geschlechtlichen Handlung des Opfers am Täter
  • oder der Verleitung des Opfers zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an sich selbst.

Auch das Fotografieren des Opfers in sexuellen Positionen stellt einen Missbrauch im Sinne des Abs 1 dar.

Eine geschlechtliche Handlung liegt vor, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung gebracht werden.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 212 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind, Stiefkind oder Mündel oder

2. mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

1. als Arzt, klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe, Psychotherapeut, Angehöriger eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes oder Seelsorger mit einer berufsmäßig betreuten Person,

2. als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit einer in der Anstalt betreuten Person oder

3. als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist, unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

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