Kuppelei § 213 StGB

Wer eine Person, zu der er in einem Autoritätsverhältnis steht, zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person verleitet oder die persönliche Annäherung der beiden Personen zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, wird bestraft.

Es muss zwischen dem Täter und dem Opfer das in § 212 erwähnte Verhältnis vorhanden sein. Liegt etwa ein Verhältnis gem § 212 Abs 1 vor, so muss das Opfer minderjährig sein. In Fällen des § 212 Abs 2 ist das Alter hingegen nicht relevant.

Bei § 213 handelt es sich demnach um einen gesonderten Fall des Missbrauchs des Autoritätsverhältnisses. Es ist nicht notwendig, dass der Täter aus der Kuppelei einen Nutzen zieht. Erhält er aber einen Vermögensvorteil, so kommt es zu einer strengeren Strafe.

Die Kuppelei erfasst zwei strafrechtlich relevante Verhaltensweisen:

  • Die Verleitung des Opfers zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer dritten Person und
  • die Herbeiführung der persönlichen Annäherung der beiden Personen zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung

Eine geschlechtliche Handlung liegt vor, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung gebracht werden. Auch der Beischlaf ist von der Norm erfasst.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 213 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer eine Person, zu der er in einem der im § 212 bezeichneten Verhältnisse steht, unter den dort genannten Voraussetzungen zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person verleitet oder die persönliche Annäherung der beiden Personen zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Handelt der Täter, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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