Grenzüberschreitender Prostitutionshandel § 217 StGB

Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter das Opfer der Prostitution in einem fremden Staat zuführt oder es dafür anwirbt.

Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter das Opfer der Prostitution in einem fremden Staat zuführt oder es dafür anwirbt. Zuführen ist mehr als bloßes Raten oder Auffordern. Es hat intensive und gezielte Einflussnahme vorzuliegen, die zur Verlagerung der gesamten Lebensführung als Prostituierte in einen fremden Staat führt. Die Aufnahme und Eingliederung einer Ausländerin in ein Bordell ohne eine derartige Einflussnahme genügt nicht.

Für die Verwirklichung des Delikts des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels genügt es, dass der Täter das Opfer täglich zur Ausübung der Prostitution ins Ausland und dann wieder zurück nach Österreich bringt. Strafbar ist auch, wer eine Person aus ihrer ausländischen Heimat ins Inland bringt, damit sie sich hier der Prostitution ergebe.

„Anwerben“ heißt, jemanden dazu verpflichten, der Prostitution nachzugehen. Dies hat in Form eines durch intensives Betreiben des Täters bewirkten Vertragsabschlusses oder Vereinbarung zu erfolgen.

Bei der „Täuschung“ nach Abs 2 handelt es sich um die Herbeiführung eines Irrtums, der entweder die Ausübung der Prostitution überhaupt oder doch zumindest die Ausübung der Prostitution in einem fremden Staat nicht erkennen lässt. Die Vorspielung einem Mädchen im Ausland eine Stelle z.B. als Tänzerin, Bardame zu verschaffen, während die Getäuschte dort im Bordell landen soll, ist eine solche Täuschung.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 217 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmäßig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer eine Person (Abs. 1) mit dem Vorsatz, daß sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Prostitution nachgehe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

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