Geschlechtliche Nötigung § 202 StGB

Eine geschlechtliche Handlung liegt vor, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung gebracht werden (kein Beischlaf oder beischlafsähnliche Handlungen).

Wann liegt eine geschlechtliche Nötigung vor?
Eine geschlechtliche Handlung liegt vor, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung gebracht werden. Es handelt sich hierbei nicht um Beischlaf oder beischlafsähnliche Handlungen.

Zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien sind Vagina und Brüste der Frau und Penis und Hoden des Mannes. Unter Umständen wird auch der Analbereich mit eingeschlossen.

Es muss sich bei der geschlechtlichen Handlung jedenfalls um eine körperliche Berührung handeln. Diese muss nicht zwischen Täter und Opfer bestehen. Die Berührung kann auch mit einem Gegenstand erfolgen. Außerdem fällt die geschlechtliche Selbstberührung unter den Begriff der geschlechtlichen Handlung.

Mangels hinreichender Erheblichkeit und Sexualbezogenheit werden folgende Handlungen nicht als geschlechtliche Handlungen gewertet:

  • Ablecken der Haut im Bereich des Bauches
  • Küssen, Streicheln, Betasten der Oberschenkel
  • bloßes Entkleiden des Opfers
  • Darbieten geschlechtsspezifischer Körperregionen

Wohl als geschlechtliche Handlung gewertet werden das Betasten der Brüste (auch über den Kleidern) und das Betasten der Geschlechtsteils (auch über der Unterhose).

Als Begehungsmittel gelten die Anwendung von Gewalt und die gefährliche Drohung. Gewalt wird schon durch das bloße Festhalten einer Person angewendet. Im Gegensatz zur Drohung im Bereich der Vergewaltigung hat die Verwirklichung der Drohung zur Erzwingung einer geschlechtlichen Handlung nicht unmittelbar bevorzustehen. Es genügt die Verwirklichungsmöglichkeit der Drohung.

Es kommt dem Täter gerade darauf an, den Willen des Opfers zu beugen. Das Opfer muss auch nicht flüchten oder eine Abwehrhandlung setzen um Opfer einer geschlechtlichen Handlung zu werden.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 202 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der genötigten Person zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

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