Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger § 215a StGB

Wer eine minderjährige Person zur Ausübung der Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung anwirbt oder einem anderen zu einem solchen Zweck anbietet oder vermittelt, wird bestraft.

„Anwerben“ heißt, jemanden dazu verpflichten, der Prostitution nachzugehen oder an einer pornographischen Darbietung mitzuwirken.

„Anbieten“ ist die Erklärung,

  • eine persönliche Annäherung zwischen einem Kunden und einer minderjährigen Person zur regelmäßigen entgeltlichen Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung herbeizuführen oder
  • zur Vermittlung der Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung bereit zu sein.

Die Erstellung eines solchen Angebot genügt. Es kommt daher nicht auf eine Annahme des Angebots an.

Unter „Vermitteln“ ist die Herbeiführung einer Annäherung zu verstehen.

Dass die betroffene Person bereits der Prostitution nachgeht, ist ohne Bedeutung.

Ein „Vermögensvorteil“ liegt nicht nur in Geld, sondern auch beispielsweise in Kost und Quartier.

„Ausnützen“ liegt vor, wenn der Täter für empfangene Vorteile, die über trinkgeldartige Zuwendungen hinausgehen, keine oder eine verhältnismäßig geringe Gegenleitung erbringt.

Unter „Mitwirkung“ ist nicht bereits jede Unterstützung zu verstehen, sondern nur die direkte Beteiligung am pornographischen Geschehen. Darunter fällt nicht die Leistung von Beleuchterdiensten.

Unter „Darbietung“ ist jede Form der auf Wahrnehmung durch Zuschauer abzielende Live-Vorführung gemeint. Darunter fallen Theater- oder Tanzaufführungen, Striptease oder „Peep-Schows“. Eine bloß zufällige Möglichkeit der Wahrnehmung durch andere Personen reicht nicht aus. Unter „pornographische Darbietung“ ist daher nur die Live-Darbietung oder die Live-Übertragung eines solchen Geschehens zu verstehen.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 215a StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer eine minderjährige Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, zur Ausübung der Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung anwirbt oder einem anderen zu einem solchen Zweck anbietet oder vermittelt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine minderjährige Person, die der Prostitution nachgeht oder an einer pornographischen Darbietung mitwirkt, ausnützt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden.

(2) Wer die Tat gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2a) Wer wissentlich eine pornographische Darbietung, an der eine mündige minderjährige Person mitwirkt, betrachtet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer wissentlich eine pornographische Darbietung, an der eine unmündige Person mitwirkt, betrachtet.

(3) An einer pornographischen Darbietung wirkt mit, wer dabei eine auf sich selbst reduzierte, von anderen Lebensäußerungen losgelöste und der sexuellen Erregung eines Betrachters dienende geschlechtliche Handlung an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier vornimmt, eine solche geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lässt oder auf solche Weise seine Genitalien oder seine Schamgegend zur Schau stellt.

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