Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen § 214 StGB
Wer die persönliche Annäherung einer unmündigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung gegen Entgelt herbeiführt macht sich strafbar.
Das bloße Gewähren einer Unterkunft für Sexualkontakte ist noch keine Vermittlung. Erfüllt die in der Unterkunft vorgenommene Handlung jedoch eine Straftat (§§ 206, 207 oder 211), so kann das Gewähren einer Unterkunft als Beteiligung bestraft werden.
Der Täter muss in der Absicht handeln, sich oder einer dritten Person einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Bei einem Vermögensvorteil muss es sich nicht nur um Entgelt handeln.
Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut
§ 214 StGB im Gesetzeswortlaut
(1) Wer die persönliche Annäherung einer unmündigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer außer dem Fall des Abs. 1 die persönliche Annäherung einer minderjährigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
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Unsere Rechtsanwälte
Dr. Klaus Kocher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 1992
Kanzleigründung 1994
Mag. Wilfried Bucher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 2004
Kanzlei-Partnerschaft mit Dr. Kocher seit 2004
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