Blutschande § 211 StGB
Durch diese Bestimmung wird der Beischlaf zwischen nahen Verwandten unter Strafe gestellt.
Durch diese Bestimmung wird der Beischlaf zwischen nahen Verwandten unter Strafe gestellt. Die Täter können Verwandte in gerader, auf- sowie absteigender Linie oder aber auch Geschwister sein. Auch Halbgeschwister sind von der Norm erfasst.
Unter Beischlaf ist ein zumindest teilweises Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan zu verstehen, wobei es nicht entscheidend ist, ob es zum Samenerguss kommt.
Nach Abs 2 trifft den Täter eine schwerere Strafe, wenn er einen Verwandten in absteigender Linie verführt. Verführt werden können nicht nur minderjährige, sondern auch volljährige Kinder und Enkel. Die Verführung kann mit Worten oder Taten geschehen. Gewalt und Drohung sind keine Verführungshandlungen, weil der Wille nicht gelenkt, sondern komplett ausgeschaltet oder gebeugt wird.
Personen, welche das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach Abs 1 bzw. Abs 3 nicht strafbar, wenn sie verführt wurden. Jugendliche sind Täter im Sinne des § 211, wenn die Initiative zur Blutschande von ihnen ausgegangen ist.
Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut
§ 211 StGB im Gesetzeswortlaut
(1) Wer mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer mit seinem Bruder oder mit seiner Schwester den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Wer zur Zeit der Tat das neunzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist wegen Blutschande nicht zu bestrafen, wenn er zur Tat verführt worden ist.
Strafverteidigung
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Unsere Rechtsanwälte
Dr. Klaus Kocher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 1992
Kanzleigründung 1994
Mag. Wilfried Bucher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 2004
Kanzlei-Partnerschaft mit Dr. Kocher seit 2004
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