Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs § 219 StGB

Die Ankündigung hat öffentlich zu erfolgen. „Öffentlich“ ist eine Ankündigung, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis (etwa ab zehn Personen) wahrgenommen werden kann.

Die Handlung besteht im Erlass einer Ankündigung. „Ankündigungen“ sind Zeitungsanzeigen, Plakate, andere Druckwerke oder eine mündliche Bekanntgabe an einen größeren Personenkreis. Die Ankündigung hat öffentlich zu erfolgen. „Öffentlich“ ist eine Ankündigung, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis (etwa ab zehn Personen) wahrgenommen werden kann.

Die Ankündigung muss eindeutig der Herbeiführung eines unzüchtigen Verkehrs gewidmet sein und in aufdringlicher (abstoßender) Weise die Anbahnung von Sexualkontakten zum Ziel haben, die aus strafrechtlicher Sicht als relevanter Störfaktor zu werten sind. Darunter fallen der Mehrpersonenverkehr, unzüchtige Handlungen mit Kindern, sadistische oder masochistische Handlungen und Unzucht mit Tieren.

Die Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs hat ihrem Inhalt nach geeignet zu sein, berechtigtes Ärgernis zu erregen. „Ärgernis“ ist eine tief greifende Empfindung der Verletzung eines Wertes, hier des Sittlichkeits- und Schamgefühls. Das bedeutet nicht unbedingt, dass sie auch in unzüchtiger Form gehalten sein, etwa obszöne Worte enthalten muss.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 219 StGB im Gesetzeswortlaut

Wer öffentlich eine Ankündigung erläßt, die bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen, und die nach ihrem Inhalt geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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