Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen § 208a StGB

Wer mit einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare sexuelle Handlung zu begehen, telefonisch oder über Internet Kontakt aufnimmt und ein persönliches Treffen vorschlägt, wird bestraft.

Opfer gemäß der Bestimmung des Abs 1 können nur Unmündige, also Minderjährige, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, sein.

Das Vorschlagen bzw. Vereinbaren des Treffens sind gleichwertig. Zusätzlich muss der Täter sein Vorhaben durch einen weiteren Schritt bekräftigen, der der Vorbereitung des Treffens dient. Dies kann zum Beispiel der Kauf einer Fahrkarte zum Ort des Treffens sein. Der Täter muss in der Absicht handeln, am Unmündigen eine strafbare Handlung nach den §§ 201 – 207a Abs 1 Z 1 StGB vorzunehmen.

„Telekommunikation“ wird als technischer Vorgang des Versendens oder Empfangens von Nachrichten jeglicher Art (Zeichen, Sprache, Bilder oder Töne) verstanden. Computersysteme sind gem § 74 Abs 1 Z 6 StGB Vorrichtungen, die der Datenverarbeitung dienen.

Abs 2 sieht vor, dass die Strafe aufgehoben wird, wenn der Täter sein Vorhaben aufgibt und sein Verschulden vor den Behörden offenbart. Die Anwendbarkeit ist daher eingeschränkt.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 208a StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207a Abs. 1 Z 1 zu begehen,

1. im Wege einer Telekommunikation, unter Verwendung eines Computersystems oder

2. auf sonstige Art unter Täuschung über seine Absicht ein persönliches Treffen vorschlägt oder ein solches mit ihr vereinbart und eine konkrete Vorbereitungshandlung zur Durchführung des persönlichen Treffens mit dieser Person setzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(1a) Wer zu einer unmündigen Person in der Absicht, eine strafbare Handlung nach § 207a Abs. 3 oder 3a in Bezug auf eine pornographische Darstellung (§ 207a Abs. 4) dieser Person zu begehen, im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems Kontakt herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 und 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart.

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