Aufteilungsverfahren - Wer bekommt die Sparbücher, das Bargeld und den Hund?
Das Aufteilungsverfahren steht im Zusammenhang mit der Scheidung und dem ehelichen Vermögen und kann von jeder Partei nach Rechtskraft der Scheidung beantragt werden. Gegenstände der Aufteilung sind nach dem Gesetz das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Bei der Aufteilung sind auch die Schulden, die im Zusammenhang mit dem Gebrauchsvermögen und den Ersparnissen stehen, zu berücksichtigen (vgl § 81 EheG).
Im Normalfall wird das gemeinsam angeschaffte und erworbene Vermögen zu gleichen Teilen (50:50) aufgeteilt. Ausnahmen gibt es jedoch immer, denn es gibt auch Wertgegenstände, die nicht der Aufteilung unterliegen.
Das eheliche Gebrauchsvermögen besteht aus beweglichen und unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören der Hausrat und die Ehewohnung (vgl § 81 Abs 2 EheG) aber auch der gemeinsame Hund (1 Ob 128/17f).
Die ehelichen Ersparnisse sind demzufolge Wertanlagen, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind (§ 81 Abs 3 EheG). Darunter fallen Konten jeglicher Art, sowie auch Sparbücher, Lebensversicherungen, Aktienanlagen, Bausparverträge, Immobilien, Fonds, Bargeld, Wertpapiere in- oder außerhalb von Depots oder auch Liegenschaften. Bausparverträge, die auf den Namen der Kinder lauten, können für die Aufteilung herangezogen werden, wenn sie zum Vermögen der Ehegatten gehören (5 Ob 20/05k).
Nicht der Aufteilung unterliegen Sachen, die der jeweilige Ehegatte in die Ehe mit eingebracht hat, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat. Weiters sind Sachen die dem persönlichen Gebrauch oder der Ausübung des Berufes dienen ausgenommen, sowie Sachen, die zu einem Unternehmen gehören. Anteile an einem Unternehmen, sofern es sich bei diesen nicht um bloße Wertanlagen handelt, sind ebenso ausgenommen (§ 82 EheG).
Wenn Schulden mit dem Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in Berührung stehen, dann sind diese zu berücksichtigen. Bei Krediten oder Schulden in diesem Sinne bleiben beide Ehegatten Schuldner. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Kredits kann jedoch nur einer Person im Rahmen eines Aufteilungsverfahren zugewiesen werden. Außerdem ist es denkbar, dass ein Ehegatte als Hauptschuldner und der andere Ehegatte als Ausfallsbürge eingesetzt wird.
In diesem Fall haftet der Ausfallbüge nur, wenn der Aufenthaltsort des Hauptschuldners unbekannt ist, dieser zahlungsunfähig ist oder die Gläubiger im Exekutionsverfahren nicht befriedigt werden konnten.
Als Ehewohnung gilt jener Ort, an dem sich die Ehegatten zuletzt gemeinsam aufgehalten haben und an dem sich der Lebensmittelpunkt befand. Zu beachten ist, dass andere Immobilien, wie z. B. Ferienhäuser, nicht in die Aufteilung einbezogen werden, sofern diese bereits vor der Scheidung im Besitz von einem der Ehegatten waren.
Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, oder Anteile an einem Unternehmen sind nicht dem Aufteilungsverfahren unterworfen (vgl § 82 Abs 1 EheG). Ob eine Sache zum Unternehmen gehört, hängt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs davon ab, ob sie dafür gewidmet ist oder nicht. Dabei muss der Zweck der Sache nach außen hin in Erscheinung treten, wobei auf die Verkehrsauffassung und nicht die Bezeichnung abzustellen ist (1 Ob 135/17k). Unerheblich ist die Größe des Unternehmens sowie die Frage, ob dieses gewinnorientiert tätig ist oder nicht.
Seit 21.06.2012 gilt in Österreich die Rom III-Verordnung für gerichtliche Verfahren und für Vereinbarungen betreffend der Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes.
Diese Verordnung räumt den Ehegatten die Möglichkeit ein, das anwendbare Recht gemäß Artikel 5 Rom III selbst zu bestimmen, sofern es sich um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:
- das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
- das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
- das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder
- das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder
- das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, an dem sich der Schwerpunkt der sozialen Kontakte der Ehegatten, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, befindet.
Beachten Sie: vermögensrechtliche Folgen der Ehescheidung und Unterhaltspflichten werden von dieser Verordnung nicht erfasst.
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