Vermögensaufteilung und nachehelicher Unterhalt: Was nach der Trennung zählt
Aufgeteilt werden grundsätzlich:
- eheliches Gebrauchsvermögen (z. B. Familienwohnung, Hausrat)
- eheliche Ersparnisse
Nicht in die Aufteilung fallen u. a.:
- vor der Ehe erworbenes Vermögen,
- Schenkungen und Erbschaften,
- persönliche Sachen.
Bei einvernehmlicher Scheidung können die Ehegatten Vorausvereinbarungen zur Aufteilung treffen; das Gericht hat diese zu akzeptieren, darf aber bei unbilliger Benachteiligung eines Teils korrigierend eingreifen (§ 97 EheG).
Unterhalt nach der Scheidung stützt sich in Österreich auf drei Achsen:
- Verschuldensunterhalt (§ 66 EheG iVm § 49 EheG)
Bei alleiniger/überwiegender Schuld eines Ehegatten an der Zerrüttung besteht Anspruch auf „angemessenen Unterhalt“; die Judikatur arbeitet mit Prozent-Sätzen vom Einkommen (z. B. 33 %). - Bedarfsunterhalt für betreuenden Elternteil (§ 68a EheG)
Unabhängig vom Verschulden hat der Elternteil, der wegen Kinderbetreuung nicht (voll) erwerbstätig sein kann, Anspruch auf Unterhalt entsprechend seinem Lebensbedarf, sofern keine besonders schwerwiegende eigene Eheverfehlung die Scheidung herbeigeführt hat. - Unterhalt bei gleichteiligem Verschulden
Hier besteht Grundsatz: Eigenverantwortung. Nur bei fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit ist ein – betragsmäßig deutlich reduzierter – Unterhaltsanspruch möglich (bis ca. 15 % des Nettoeinkommens des Besserverdienenden).
Hinzu kommen sozialversicherungs- und erbrechtliche Folgen der Scheidung (Ende der Mitversicherung, eingeschränkte Witwen-/Witwerpensionsansprüche, Wegfall gesetzlicher Erbrechte).
Gerade weil viele dieser Fragen langfristig wirken (Pension, Vermögensaufbau, wirtschaftliche Selbstständigkeit), lohnt sich eine frühzeitige Beratung – idealerweise bereits vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens.
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