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Strittige Scheidung: Wenn das Verschulden im Mittelpunkt steht

Nach § 49 EheG kann ein Ehegatte Scheidung begehren, wenn der andere durch

  • schwere Eheverfehlungen (z. B. Ehebruch, Gewalt, gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht) oder
  • ehrloses oder unsittliches Verhalten

die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Das Gericht prüft im streitigen Verfahren:

  • Liegt eine schwere Eheverfehlung vor?
  • Ist diese für die Zerrüttung der Ehe kausal?
  • Trifft einen Ehegatten das alleinige, überwiegende oder gleichteilige Verschulden?

Die Feststellung des Verschuldens hat vor allem Bedeutung für den nachehelichen Unterhalt:

  • Bei alleinigem oder überwiegendem Verschulden kann der schuldige Ehegatte zu angemessenem Unterhalt verpflichtet werden (Richtsätze der Judikatur, z. B. 33 % des Einkommens, wenn der andere kein Einkommen hat).
  • Bei gleichteiligem Verschulden besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch, außer bei Unselbst-Erhaltungsfähigkeit; dann sind bis zu 15 % des Einkommens möglich.

Trotz der praktischen Bedeutung wird das Verschuldensprinzip rechtspolitisch zunehmend kritisch gesehen.

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