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Was wird nun als Sexualstraftat bezeichnet ? Wie macht man sich strafbar ?

Die Sexualdelikte gehören zu den meistdiskutierten und besonders sensiblen Bereichen des Strafrechtes - stets dem Wertewandel der Gesellschaft, den Charakteren der Täter und dem erweiterten und verbesserten Schutz der Opfer sowie den technischen Fortschritten im Internet Rechnung tragend.

Gleichsam wird den verbesserten Therapieansätzen bei Triebtätern und einem ausgeweiteten Zeugenschutz angemessene Berechtigung zuerkannt.

Was wird nun als Sexualstraftat bezeichnet ? Wie macht man sich strafbar?

Reicht bereits eine (sexuell) anzügliche Bemerkung im Freundeskreis oder an der Arbeitsstätte, der Griff an den Po (die Gesäßhälfte) einer weiblichen (oder männlichen) Person ?

Ist Nacktbaden ausserhalb dafür bestimmter Bereiche (FKK) strafrechtlich zu ahnden? Welche Gefahren lauern bei Internetpornographie? Welche Altersgrenzen bestehen bei sexuellen Handlungen?

Gerade im Sexualstrafverfahren, welches als äusserst unangenehm und Existenzbedrohend zu bezeichnen ist, kommt es schnell zu Vorverurteilungen des mutmasslichen Täters und zur Stigmatisierung. Oft steht auch bloss die Aussage eines einzelnen Zeugen gegen die Aussage des mutmasslichen Täters. Falschbeschuldigungen hinsichtlich Sexualstraftaten nach (kurzfristigen) Beziehungen oder in Scheidungsverfahren kommen immer wieder vor.

Das Sexualstrafrecht umfasst einen umfangreichen Katalog an Straftatbeständen (in der linken Spalte einsehbar) - hier werden einige aufgezählt: Vergewaltigung, schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen, Pornographische Darstellungen Minderjähriger, Blutschande, Kuppelei, Zuhälterei, Zuführen zur Prostitution, Grenzüberschreitender Prostitutionshandel, Sexuelle Belästigung und öffentlich geschlechtliche Handlungen.

All diese Strafdelikte haben unterschiedliche Strafrahmen und können die Folgen einer Verurteilung nach einem der Sexualstrafdelikte weitreichend sein: Verlust der Arbeit, Scheidung, Tätigkeitsverbot, Verlust des Aufenthaltstitels.

Die Aufgabe der Strafverteidigung ist es sachlich und nüchtern Zweifel an der Schuld des mutmasslichen Straftäters zu wecken - es gilt der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" auch im Sexualstrafrecht! Trotz - und gerade deswegen - aufgrund der im Sexualstrafrecht auftretenden starken Emotionen und Vorverurteilungen sind die Rechte des Mandanten genauestens zu wahren.

Ziehen Sie rechtzeitig einen einen erfahrenen Strafverteidiger zur fundierten und erfolgreichen Strafverteidigung hinzu.

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