Kinder im Scheidungsverfahren: Obsorge, Kontaktrecht und Kindeswohl
Zentral sind drei Fragen:
- Obsorge
Seit dem KindRÄG 2001 und dem KindNamRÄG 2013 steht die gemeinsame Obsorge im Vordergrund – auch nach Trennung und Scheidung. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. - Hauptbetreuung und betreuungsrechtlicher Unterhalt
Die Eltern müssen festlegen, bei wem das Kind hauptsächlich betreut wird. Bei annähernd gleichteiligem Betreuungsverhältnis (ungefähr 4:3) kann das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell zur Anwendung kommen – bei ähnlichen Einkommen entfällt der Geldunterhalt, bei deutlichen Einkommensunterschieden gibt es einen Ergänzungsunterhalt. - Kontaktrecht und Wohlverhaltensgebot
Beide Eltern haben – und schulden dem Kind – den regelmäßigen Kontakt zum anderen Elternteil. § 159 ABGB verpflichtet dazu, alles zu unterlassen, was die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann im Extremfall sogar Schadenersatzansprüche begründen (z. B. Ersatz von Kosten eines Besuchsrechtsverfahrens).
OGH 4 Ob 8/11x, 9 Ob 28/14d
Aus familienpsychologischer Sicht zeigen Studien, dass nicht die Scheidung an sich, sondern vor allem anhaltend hochstrittige Konflikte belastend sind. Eine „gute Scheidung“ bedeutet daher insbesondere: das Kind aus Loyalitätskonflikten herauszuhalten, es altersadäquat zu informieren und seine Beziehungen zu beiden Elternteilen zu sichern.
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