Einvernehmliche Scheidung: Wenn beide „Ja“ zum „Nein“ sagen
Bei der einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG müssen unter anderem folgende Punkte erfüllt sein:
- Die eheliche Lebensgemeinschaft ist seit mindestens 6 Monaten aufgehoben.
- Beide Ehegatten erklären vor Gericht, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist.
- Es gibt eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, insbesondere
- nachehelicher Unterhalt,
- Aufteilung von ehelichem Gebrauchsvermögen und Ersparnissen,
- bei minderjährigen Kindern: Obsorge, Kontaktrecht, Unterhalt.
Das Verfahren läuft im Außerstreitverfahren und kann grundsätzlich auch ohne anwaltliche Vertretung eingeleitet werden; in der Praxis ist anwaltliche Beratung dennoch sinnvoll, weil gerade die Scheidungsfolgen (Unterhalt, Vermögensaufteilung, Pensionsrechte) langfristige finanzielle Auswirkungen haben.
Eine einvernehmliche Lösung bedeutet nicht, dass alles harmonisch war – aber sie reduziert Kosten, Zeit und emotionale Belastung deutlich.
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