Überlange Verfahrensdauer im Asylverfahren
Eine längere Entscheidungsdauer kann nicht mit belastenden Umständen des BFA begründet werden ( VwGH Ra 2017/20/0133 vom 22.06.2017)
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Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (BF)aus dem Iran , wegen ihrer Konversion zum christlichen Glauben im Fall einer Rückkehr in den Iran aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht die BF einen (subjektiven) Nachfluchtgrund geltend (vgl. § 3 Abs. 2 AsylG).
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