Überlange Verfahrensdauer im Asylverfahren
Eine längere Entscheidungsdauer kann nicht mit belastenden Umständen des BFA begründet werden ( VwGH Ra 2017/20/0133 vom 22.06.2017)
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Ein langjährig im Bundesgebiet in Österreich aufhältiger vormalige Schüler aus Bosnien hatte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „ Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich gem. Art. 8 EMRK beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Dezember 2018 gestellt. Das BFA hat jedoch trotz langjährigen Aufenthalt und hervorragender sprachlicher, persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Integration im Juli 2019 einen abweisenden Bescheid erlassen.
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