Hehlerei

Damit das Delikt der Hehlerei einschlägig ist, muss zunächst eine Vortat gegen fremdes Vermögen vollendet worden sein.

§ 164 StGB - Hehlerei
Damit das Delikt der Hehlerei einschlägig ist, muss zunächst eine Vortat gegen fremdes Vermögen vollendet worden sein. Diese Vortat kann ein Diebstahl, aber z.B. ebenso eine Veruntreuung, eine Unterschlagung oder ein Raub sein. Der*die Vortäter*in muss dabei nicht nur tatbestandsmäßig, sondern auch rechtswidrig gehandelt haben.

Die Hehlerei kann nur von Personen begangen werden, die an der Vortat nicht beteiligt waren. Der*die Hehler*in muss also von den unmittelbaren Täter*innen, den Beitragstäter*innen und Bestimmungstäter*innen der Vortat verschieden sein. Tatobjekt ist die bei der Vortat unrechtmäßig erlangte Sache.

§ 164 Abs 1 StGB umschreibt die fremdnützige Hehlerei. Der*die Hehler*in unterstützt eine andere Person, die durch eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen eine Sache erlangt hat, dabei, diese Sache zu verheimlichen oder zu verwerten. Als Unterstützung kommen zahlreiche Verhaltensweisen in Frage.

Das Verheimlichen soll die Entdeckung der betroffenen Sache verhindern oder zumindest erschweren. Hilft jemand dem*der Täter*in z.B. beim Transport der Beute oder beim Suchen eines Verstecks, so unterstützt er ihn*sie beim Verheimlichen.
Eine Verwertung der Sache liegt hingegen dann vor, wenn aus der Sache ein wirtschaftlicher Nutzen gezogen wird. Vermittelt jemand ein gestohlenes Bild an Kaufinteressenten weiter oder hilft dem*der Täter*in der Vortat dabei, die Einzelteile eines gestohlenen Fahrzeugs zu verkaufen, so unterstützt er die Verwertung.

Der*die Hehler*in muss die Hehlerei zumindest mit bedingtem Vorsatz begehen. Vor allem ist es nötig, dass sich der Vorsatz auch auf Vortat gegen fremdes Vermögen bezieht. Hierfür reicht laienhaftes Wissen aus. Dem*der Hehler*in muss demnach nicht klar sein, wie die Vortat rechtlich zu beurteilen wäre, aber aufgrund der Umstände die kriminelle Herkunft der Sache erkennen können. Jemand der den*die Täter*in im Glauben unterstützt, ohne von der Vortat zu wissen, macht sich folglich nicht strafbar.

Die eigennützige Hehlerei findet sich in § 164 Abs 2 StGB. Jede Person, die eine Sache kauft, sonst an sich bringt oder einem Dritten verschafft, macht sich der Hehlerei strafbar, wenn diese Sache aus einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen stammt.
Mit dem Begriff „Ansichbringen“ ist jede Begründung des Gewahrsams an der Sache gemeint. Die Begründung kann sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich erfolgen, dauerhaft oder bloß vorübergehend. Der Kauf ist hingegen eine besondere Form der Aneignung und eine gleichwertige Begehungsart. Wenn einem Dritten die Sache verschafft wird, erlangt der*die Hehler*in selbst hingegen nie Verfügungsmacht.

Jemand, der ein gestohlenes Handy kauft, um es einem Freund zu schenken, begeht ebenso Hehlerei wie eine Person, die sich ein aus einem Einbruchsdiebstahl stammendes Gemälde besorgt und zuhause aufhängt.
Es ist hierbei irrelevant, ob der*die Vortäter*in dem*der Hehler*in die Sache weitergibt oder dies durch einen Dritten geschieht.
Ebenso wie bei der fremdnützigen Hehlerei benötigt der*die Hehler*in zumindest bedingten Vorsatz. Dieser muss sich auch hier auf die kriminelle Herkunft des Tatobjekts beziehen.

Beträgt der Wert der Sache mehr als € 5.000 (Abs 3) oder mehr als 300.000 (Abs 4 Fall 1), so sind erhöhte Strafen vorgesehen. Selbiges gilt, wenn die Hehlerei gewerbsmäßig (Abs 4 Fall 2) erfolgt oder die Sache aus einer besonders schweren Vortat stammt (Abs 4 Fall 3).

Sofern es sich nicht um eine der in § 164 Abs 5 StGB aufgezählten Vortat handelt und der*die Hehler*in das Delikt nach Abs 1 oder Abs 2 aus Not, aus Unbesonnenheit oder zu Befriedigung eines Gelüstes in Bezug auf eine Sache von geringem Wert begeht, ist ein geringeres Strafmaß vorgesehen. Es handelt sich bei § 164 Abs 5 StGB ferner um ein Ermächtigungsdelikt, was bedeutet, dass der*die Hehler*in nur mit Ermächtigung des Opfers der Vortat zu verfolgen ist.

Wird § 164 Abs 5 StGB zum Nachteil einer der in § 164 Abs 6 StGB genannten Personen begangen, so bleibt die Tat straflos.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 164 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Sache kauft, sonst an sich bringt oder einem Dritten verschafft.
(3) Wer eine Sache im Wert von mehr als 5 000 Euro verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(4) Wer eine Sache im Wert von mehr als 300 000 Euro verhehlt oder wer die Hehlerei gewerbsmäßig betreibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Hehler zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und der Hehler die Umstände kennt, die diese Strafdrohung begründen.
(5) Wer eine Tat nach Abs. 1 oder Abs. 2 aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes in Bezug auf eine Sache geringen Wertes begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen, sofern es sich bei der Vortat nicht um einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen nach § 129 Abs. 2, einen räuberischen Diebstahl nach § 131, einen schweren Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach § 138 Z 2, einen Raub nach § 142, einen schweren Raub nach § 143, eine Erpressung nach § 144 oder eine schwere Erpressung nach § 145 handelt.
(6) Wer eine Tat nach Abs. 5 begeht, ist nur mit Ermächtigung des durch die Vortat Verletzten zu verfolgen.
(7) Wer eine Tat nach Abs. 5 begeht, ist nicht zu bestrafen, wenn die Vortat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, begangen wurde.

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