Vergewaltigung § 201 StGB

Vergewaltigung ist das nicht einverständliche, sexuell bestimmte vaginale, anale oder orale Eindringen in den Körper einer anderen Person.

Unter Beischlaf ist ein zumindest teilweises Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan zu verstehen, wobei es nicht entscheidend ist, ob es zum Samenerguss kommt. Unter eine „dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtliche Handlung" zu bezeichnenden Tathandlung fällt jede Form einer oralen, vaginalen oder anderen Penetration, auch der Anal-und Mundverkehr.

Aufgrund mangelnder Penetration sind nicht dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen

  • der Schenkelverkehr
  • das Reiben des Gliedes zwischen den Brüsten des Opfers
  • das Reiben des Gliedes am Penis des Opfers
  • das Einführen von Gegenstände in die Harnröhre eines Mannes

Die Vergewaltigung ist ein so genanntes Nötigungsdelikt.
Die Nötigungsmittel sind die Gewalt, Entziehung der persönlichen Freiheit und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Es kommt dem Täter gerade darauf an, den Willen des Opfers zu beugen. Das Opfer muss auch nicht flüchten oder eine Abwehrhandlung setzen um Opfer einer Vergewaltigung zu werden.

Oft liegen in Vergewaltigungsverfahren lediglich die Aussagen des Täters und des Opfers vor - es steht also „Aussage gegen Aussage".

Das wesentliche Element der Verteidigung ist die Erschütterung der Glaubhaftigkeit bzw. Zuverlässigkeit der belastenden Aussage. Wesentlich ist hierbei die Sicherung von Beweisen, z.B. die schriftliche Kommunikation zwischen „Täter" und „Opfer", welche oft per E-Mail oder SMS, über Chats etc. erfolgt ist.

Die Motivsuche kann ergeben, dass bewusste Verleumdungen (häufig vor dem Hintergrund von Scheidungen oder Sorgerechtsstreitigkeiten) sowie irrtümliche Verfälschungen von Aussagen und Wahrnehmungen der Grund für das Strafverfahren wegen Verdachtes der Vergewaltigung ist.

Der Verteidiger wird die zu den verschiedenen Zeitpunkten vom Opfer getätigten Aussagen gemeinsam mit dem mutmaßlichen Täter durchgehen, die Tatorte und Tatzeitpunkte hinterfragen um feststellen, ob und welche Widersprüche zwischen den Aussagen des Opfers und des Täters bestehen. Ebenso kann die Hinzuziehung medizinischer oder psychologischer Sachverständiger zur Unterstützung der Verantwortung des mutmaßlichen Täters hilfreich sein.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 201 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

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