Tätigkeitsverbot § 220b StGB

Ein Tätigkeitsverbot ist grundsätzlich für die Dauer von einem bis fünf Jahren anzuordnen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch auf unbestimmte Zeit ausgesprochen werden.

Diese Bestimmung sieht ein Tätigkeitsverbot für einen Täter vor, der ein Sexualdelikt zum Nachteil eines Minderjährigen begangen hat. Betroffen sind solche Täter, die im Tatzeitpunkt eine die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger einschließende berufliche, gewerbliche oder in einem Verein oder sonst ehrenamtliche geleistete Tätigkeit ausüben oder auszuüben beabsichtigen, also erst in Ausbildung sind.

Ebenso erfasst sind Täter, die sonst intensive Kontakte mit Minderjährigen haben. Intensiv ist der Kontakt, wenn er entsprechend häufig erfolgt und sich nicht auf oberflächliche Interaktionen beschränkt. Beispiele für solche Täter sind

  • Betreiber von Schulkantinen,
  • Verkäufer in einem Spielwarengeschäft,
  • Kinderärzte und
  • Animateure und Personen mit ähnlichen Tätigkeiten bei Veranstaltungen oder Einrichtungen mit Minderjährigen als überwiegendem Zielpublikum.

Weitere Voraussetzung für das Tätigkeitsverbot ist das Bestehen einer Gefahr, dass der Täter sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige Straftat mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Die Gefährlichkeitsprognose erforderlicht ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Tatwiederholung.

Ein Tätigkeitsverbot ist grundsätzlich für die Dauer von einem bis fünf Jahren anzuordnen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch auf unbestimmte Zeit ausgesprochen werden.

Fallen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Tätigkeitsverbotes weg, so ist auch das Tätigkeitsverbot aufzuheben.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 220b StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Hat der Täter eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen Person begangen und im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt oder auszuüben beabsichtigt, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger oder sonst intensive Kontakte mit Minderjährigen einschließt, so ist ihm für eine Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren die Ausübung dieser und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.

(2) Besteht die Gefahr, dass der Täter bei Ausübung der Tätigkeit strafbare Handlungen der in Abs. 1genannten Art mit schweren Folgen begehen werde, oder hat der Täter unter Ausnützung der ihm durch seine Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine strafbare Handlung der in Abs. 1 genannten Art begangen, obwohl ihm zum Zeitpunkt der Tat die Ausübung dieser Tätigkeit strafgerichtlich untersagt war, so ist das Verbot auf unbestimmte Zeit auszusprechen.

(3) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden wäre, hat das Gericht das Tätigkeitsverbot aufzuheben.

(4) Im Falle eines auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Tätigkeitsverbotes hat das Gericht mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen.

(5) Die Dauer des Tätigkeitsverbotes beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Verbot ausgesprochen wird. Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten wird, werden in diese Zeit nicht eingerechnet.

(6) Wer einer Tätigkeit nachgeht, obwohl er weiß, dass ihm deren Ausübung nach den vorstehenden Bestimmungen untersagt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen

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