Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person § 205 StGB

Der sexuelle Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person liegt dann vor, wenn der Täter das Opfer in einer gegen dessen Interessen gerichteten Weise ausnützt. Es muss sich um ein Ausnützen der Hilflosigkeit des Opfers handeln.

Der sexuelle Missbrauch kann in folgenden Varianten erfolgen:

  • den Beischlaf
  • dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen oder geschlechtliche Handlungen des Opfers am Täter
  • die Verleitung des Opfers zu Beischlaf, diesem gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen oder zu geschlechtlichen Handlungen mit einem Dritten
  • die Verleitung des Opfers zu dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen oder zu geschlechtlichen Handlungen an sich selbst.

Unter Beischlaf ist ein zumindest teilweises Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan zu verstehen, wobei es nicht entscheidend ist, ob es zum Samenerguss kommt.

Unter eine „dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtliche Handlung" zu bezeichnenden Tathandlung fällt jede Form einer oralen, vaginalen oder anderen Penetration, auch der Anal- und Mundverkehr.

Eine geschlechtliche Handlung liegt vor, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung gebracht werden. Es handelt sich hierbei nicht um Beischlaf oder beischlafsähnliche Handlungen.

Missbrauch liegt vor, wenn der Täter das Opfer in einer gegen dessen Interessen gerichteten Weise ausnützt. Es muss sich um ein Ausnützen der Hilflosigkeit des Opfers handeln.

Ausgeschlossen ist ein Missbrauch,

  • wenn das Opfer vor Eintritt der Wehrlosigkeit oder Selbstbestimmungsunfähigkeit in den sexuellen Vorgang einwilligt,
  • wenn eine Sexualbeziehung, die bereits vor dem maßgeblichen Zustand bestand, lediglich fortgesetzt wird,
  • wenn das Verhalten des Täter auf menschlicher Zuneigung beruht und offensichtlich auf Begründung einer dauerhaften Beziehung angelegt ist,
  • wenn die Initiative vom Opfer ausgeht.

Opfer im Sinne dieser Bestimmung sind wehrlose oder aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung sexuell selbstbestimmungsunfähige Personen.

Als wehrlose Personen gelten

  • Gefesselte,
  • Blinde,
  • Bewusstlose,
  • aufgrund unmittelbar zuvor erlebter Gewalttat im Schockzustand Befindliche,
  • infolge Alkoholkonsums Willenslose,
  • Schlafende und gerade aus dem Schlaf Erwachende.

Geisteskranke sind nicht ohne weiters sexuell selbstbestimmungsunfähige Personen. Oper im Sinne dieser Bestimmung ist viel mehr eine Person, die wegen ihrer geistigen Behinderung unfähig ist, die Bedeutung eines sexuellen Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 205 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornimmt oder sie zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer außer dem Fall des Abs. 1 eine wehrlose oder psychisch beeinträchtigte Person (Abs. 1) unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt oder sie zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der missbrauchten Person zur Folge oder wird die missbrauchte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der missbrauchten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

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