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Subsidiärer Schutz für afghanischen Asylbewerber erlangt

Innerstaatliche Fluchtalternative nach Mazar- e Sharif und Herat (Stadt) ist nach der zitierten Judikatur nicht zumutbar.

Nach Auseinandersetzung mit den Lebensumständen des Asylwerbers wurde festgestellt, dass aufgrund der Lebensumstände des Asylbewerbers (fehlendes soziales Netzwerk, fehlende örtliche Kenntnisse, zu erwartende Diskriminierung und Misstrauen als Rückkehrer aus Europa, geringe Schulbildung, fehlende Berufsausbildung etc.) ihm nicht möglich ist im Sinne der zitierten Judikatur im Herkunftsstaat Fuß zu fassen bzw. ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es anderen vor Ort Ansässigen möglich ist. (BVwG vom 20.11.2019, W109 2179814-1/12E)

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Überlange Verfahrensdauer im Asylverfahren

Über Anträge auf internationalen Schutz ist binnen 15 Monaten zu entscheiden.

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Ich habe doch nichts getan - wofür brauche ich einen Strafverteidiger?

Dies sind die meist geäußerten Worte von (noch nicht) Mandanten, wenn sie eine Ladung zur polizeilichen Einvernahme oder einen Strafantrag bzw. eine Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft zugestellt bekommen.

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Bosnischer Student erhält Aufenthaltsrecht

Ein langjährig im Bundesgebiet in Österreich aufhältiger vormalige Schüler aus Bosnien hatte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „ Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich gem. Art. 8 EMRK beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Dezember 2018 gestellt. Das BFA hat jedoch trotz langjährigen Aufenthalt und hervorragender sprachlicher, persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Integration im Juli 2019 einen abweisenden Bescheid erlassen.

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