Subsidiärer Schutz für afghanischen Asylbewerber erlangt
Nach Auseinandersetzung mit den Lebensumständen des Asylwerbers wurde festgestellt, dass aufgrund der Lebensumstände des Asylbewerbers (fehlendes soziales Netzwerk, fehlende örtliche Kenntnisse, zu erwartende Diskriminierung und Misstrauen als Rückkehrer aus Europa, geringe Schulbildung, fehlende Berufsausbildung etc.) ihm nicht möglich ist im Sinne der zitierten Judikatur im Herkunftsstaat Fuß zu fassen bzw. ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es anderen vor Ort Ansässigen möglich ist. (BVwG vom 20.11.2019, W109 2179814-1/12E)
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Afghanistan
Innerhalb kürzester Zeit konnten von unserer Kanzlei zwei positive Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs (E 611/2020 - 10 vom 10. März 2020 und E 3451/2019 - 12 vom 24. Februar 2020) für unsere Mandanten erwirkt werden. Beide Mandanten sind afghanische Staatsangehörige, haben jedoch vor ihrer Flucht lange Zeit im Iran gelebt. Einer der beiden ist zwischenzeitig zum katholischen Glauben konvertiert.
weiterlesenBosnischer Student erhält Aufenthaltsrecht
Ein langjährig im Bundesgebiet in Österreich aufhältiger vormalige Schüler aus Bosnien hatte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „ Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich gem. Art. 8 EMRK beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Dezember 2018 gestellt. Das BFA hat jedoch trotz langjährigen Aufenthalt und hervorragender sprachlicher, persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Integration im Juli 2019 einen abweisenden Bescheid erlassen.
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Das Sexualstrafrecht umfasst einen umfangreichen Katalog an Straftatbeständen: Vergewaltigung, Kinderpornographie, geschlechtliche Nötigung, Kindesmissbrauch, sexuelle Belästigung, schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen, Blutschande, Kuppelei, Zuhälterei, Zuführen zur Prostitution, Grenzüberschreitender Prostitutionshandel, und öffentlich geschlechtliche Handlungen.
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