Entscheidung des BVwG zu Afghanischen Konvertiten
Es konnte davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert ist. Es ist nicht anzunehmen, dass er bereit ist, seinen christlichen Glauben - insbesondere auch nicht in islamischer Umgebung - zu verleugnen.
Daher wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt.
Erkenntnis des BVwG vom 23.07.2019, W222 2129994-1
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