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Bosnischer Student erhält Aufenthaltsrecht

Ein langjährig im Bundesgebiet in Österreich aufhältiger vormalige Schüler aus Bosnien hatte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „ Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich gem. Art. 8 EMRK beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Dezember 2018 gestellt. Das BFA hat jedoch trotz langjährigen Aufenthalt und hervorragender sprachlicher, persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Integration im Juli 2019 einen abweisenden Bescheid erlassen.

Nach Einbringung einer Beschwerde gegen diesen abwesenden Bescheid hat das zuständige Bundesverwaltungsgericht über einen Zeitraum von sechs Monaten keinerlei Tätigkeiten entfaltet. Erst nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages die Säumnis betreffend ist innerhalb eines Monats eine dem Antrag des Beschwerdeführers stattgebende Entscheidung ergangen.

Ausführlich begründet das Bundesverwaltungsgericht darin, dass der Antragsteller sich aufgrund seines jahrelangen Aufenthalts im Bundesgebiet Österreich, seiner sprachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Integration zu Recht auf das bestehende Privat- und Familienleben in Österreich gemäß Art. 8 EMRK berufen konnte.

Eine Entscheidung, welche bereits eine Vielzahl von Monaten zuvor das BFA treffen hätte können!
(BVwG vom 26.03.2020, G307 2222432-1/4E)

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