Bosnischer Student erhält Aufenthaltsrecht
Nach Einbringung einer Beschwerde gegen diesen abwesenden Bescheid hat das zuständige Bundesverwaltungsgericht über einen Zeitraum von sechs Monaten keinerlei Tätigkeiten entfaltet. Erst nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages die Säumnis betreffend ist innerhalb eines Monats eine dem Antrag des Beschwerdeführers stattgebende Entscheidung ergangen.
Ausführlich begründet das Bundesverwaltungsgericht darin, dass der Antragsteller sich aufgrund seines jahrelangen Aufenthalts im Bundesgebiet Österreich, seiner sprachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Integration zu Recht auf das bestehende Privat- und Familienleben in Österreich gemäß Art. 8 EMRK berufen konnte.
Eine Entscheidung, welche bereits eine Vielzahl von Monaten zuvor das BFA treffen hätte können!
(BVwG vom 26.03.2020, G307 2222432-1/4E)
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