Aufenthaltsbestimmungen für Österreich

Als Drittstaatsangehörige gelten Personen, die weder EWR-Bürger*innen noch Staatsangehörige der Schweiz sind.

Der EWR umfasst neben den EU-Mitgliedsstaaten die Länder Norwegen, Liechtenstein und Island.

EWR-Bürger*innen und Schweizer*innen benötigen keinen Aufenthaltstitel bzw. kein Visum für Österreich. Sie können visumsfrei einreisen. Möchten sie sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, müssen sie nach ihrer Einreise innerhalb von 4 Monaten bei der zuständigen Behörde bloß eine Anmeldebescheinigung beantragen.

Der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen gestaltet sich hingegen komplizierter. Je nach Grund und Dauer ist für sie entweder ein Visum oder ein Aufenthaltstitel notwendig.

Jedoch gibt es bestimmte Drittländer für die die Visa-Pflicht per EU-Verordnung 2018/1806 aufgehoben wurde. Bürger*innen dieser Länder können visafrei in den Schengenraum einreisen, sofern sie sich maximal 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Gebiet aufhalten und keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies sind etwa Länder wie Kolumbien, Nicaragua, Kanada und Japan.

Indische Staatsangehörige sind verpflichtet, vor ihrer Einreise nach Österreich ein Visum bzw. einen Aufenthaltstitel zu beantragen.

Insgesamt bestehen vier Visumskategorien:

  • Visum C: Dieses Visum ist für Reisen zu touristischen, Geschäfts- und Besuchszwecken vorgesehen, wobei der Aufenthalt maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen betragen darf. Es handelt sich um ein Schengenvisum, was bedeutet, dass die Einreise und der Aufenthalt nicht nur für Österreich, sondern auch für die übrigen Schengen-Staaten gestattet sind.

  • Visum A: Angehörige bestimmter Staaten benötigen auch für den Aufenthalt in der internationalen Transitzone eines Flughafens ein Visum. Dies gilt unter anderem für Staatsangehörige von Afghanistan, Irak, Nigeria, Demokratische Republik Kongo oder Pakistan.

  • Visum D: Visa D berechtigen zu Aufenthalten In Österreich von 91 Tagen bis 6 Monaten. Zusätzlich ermöglicht es diese Visumskategorie die Inhaber*innen, sich in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument, bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-Staaten zu bewegen, solange keine Erwerbstätigkeit geplant ist, die Kriterien des Schengener Grenzkodex für die Einreise gegeben sind und die Betroffenen nicht auf der nationale Ausschreibungsliste des jeweiligen Staates stehen. Um ein Visum D zu erhalten, muss die Aufenthaltsdauer von über 90 Tagen gerechtfertigt sein. Dies ist etwa bei einer geplanten Arbeitssuche, einer längerfristigen Besuchsreise oder der Abholung eines Aufenthaltstitels der Fall.

  • Visum zur Aufnahme einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit: Gem § 24 FPG kann für eine bloß vorübergehende Erwerbstätigkeit ebenfalls ein Visum beantragt werden. Dies ist sowohl für selbstständige als auch unselbstständige Erwerbstätigkeiten, Saisonarbeit sowie die Absolvierung eines Praktikums möglich.

Das Visum muss bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland gestellt werden.

Soll der Aufenthalt länger als sechs Monate dauern, so muss ein Aufenthaltstitel beantragt werden. Welcher Titel im Einzelfall zu beantragen ist, richtet sich jedoch nicht nur nach der Dauer, sondern auch nach dem Zweck des Aufenthalts.

Neben für bestimmte Aufenthaltstitel speziellen Kriterien sind zunächst die allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Gesicherter Lebensunterhalt: Die Antragsteller*innen müssen über regelmäßige Einkünfte verfügen und dürfen zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften führen. Die Einkünfte gelten als ausreichend, sobald sie in der Höhe des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes bestehen. Dieser Richtsatz beträgt für Ehepaare € 1.578,36, für Alleinstehende € 1.000,48 und für jedes Kind zusätzlich € 154,37.

  • Krankenversicherung: Während des Aufenthalts muss der*die Antragsteller*in über eine aufrechte Krankenversicherung verfügen, welche sämtliche Risiken deckt und in Österreich auch leistungspflichtig ist.

  • Ortsübliche Unterkunft: Es muss Rechtsanspruch (etwa durch Miet- oder Kaufvertrag) auf eine Unterkunft bestehen, die für einen vergleichbar großen Haushalt ortsüblich ist.

  • Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit: Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden (etwa durch Verbindung des*der Fremden zu terroristischen Gruppierungen).

Je nach Aufenthaltstitel wird von bestimmten allgemeinen Kriterien abgesehen.

Hinsichtlich einer länger andauernden Erwerbstätigkeit in Österreich bestehen mehrere Möglichkeiten einen Aufenthalt zu beantragen. Für besonders qualifizierte Arbeitskräfte gibt es etwa die folgenden Aufenthaltstitel:

Blaue Karte EU: Die blaue Karte wird verliehen, wenn der*die Antragsteller*in

  • ein Studium an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindeststudiendauer abgeschlossen hat,

  • ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für mindestens ein Jahr in Österreich erhalten hat, wobei dieses der Ausbildung entspricht,

  • für die Beschäftigung ein Jahresgehalt erhält, das mindestens dem 1,5-Fachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts von Vollbeschäftigten entspricht und

  • das AMS dem Unternehmen keine gleich qualifizierten Arbeitskräfte, die beim AMS arbeitsuchend vorgemerkt sind, vermitteln kann (Arbeitsmarktprüfung).

Es handelt sich hierbei um besondere Voraussetzungen, welche nur bei einem Antrag auf Erteilung der „Blauen Karte EU“ gegeben sein müssen. Darüber hinaus müssen auch die allgemeinen Kriterien von dem*der Antragsteller*in erfüllt werden, die einzige Ausnahme ist der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft.

Die Blaue Karte EU wird für zwei Jahre ausgestellt, solange der Arbeitsvertrag keine kürzere Dauer aufweist. Es handelt sich also um einen befristeten Aufenthaltstitel mit beschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt.

Der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels muss mindestens 8 Wochen vor Antritt der Beschäftigung erfolgen, da die Entscheidungsfrist der zuständigen Behörde 8 Wochen beträgt.

Rot-Weiß-Rot – Karte (sonstige unselbstständige Schlüsselkraft):
Die Rot-Weiß-Rot Karte dient der befristeten Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang. Um eine qualifizierte Zuwanderung zu garantieren, muss gemäß dem Anhang C des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine gewisse Punktezahl erreicht werden, um den Aufenthaltstitel zu erhalten.

Neben den allgemeinen Voraussetzungen (die ortsübliche Unterkunft ausgenommen) müssen die Antragsteller*innen für eine Rot-Weiß-Rot-Karte als unselbstständige Schlüsselkraft,

  • die erforderlichen Mindestpunkte nach Anlage C des AuslbG erreichen (mindestens 50 Punkte) und

  • einen fixen Arbeitsplatz in Aussicht haben, für den ein Mindestbruttogehalt von 50 Prozent (für unter 30-Jährige) bzw. von 60 Prozent (für über 30-Jährige) der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage zuzüglich Sonderzahlungen bezahlt wird.

  • Für diese offene Stelle darf weder ein*e Inländer*in noch ein*e am Arbeitsmarkt verfügbare Ausländer*in zur Verfügung stehen , welche*r bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben (Arbeitsmarktprüfung).

Die Rot-Weiß-Rot – Karte wird für zwei Jahre ausgestellt. Der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels hat auch hier mindestens 8 Wochen vor Antritt der Beschäftigung zu erfolgen, da die Entscheidungsfrist der zuständigen Behörde 8 Wochen beträgt.

Rot-Weiß-Rot – Karte (Besonders Hochqualifizierte):
Für die Rot-Weiß-Rot – Karte für besonders Hochqualifizierte sind ebenso die allgemeinen Voraussetzungen mit Ausnahme der ortsüblichen Unterkunft zu erfüllen. Die Bewertung der qualifizierten Zuwanderung erfolgt hier durch die Anlage A des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Die Antragsteller*innen müssen

  • die erforderlichen Mindestpunkte für besonders Hochqualifizierte nach Anlage A des AuslbG (mindestens 70 Punkte) erreichen und

  • über einen fixen Arbeitsplatz, welcher ihren Qualifikationen entspricht und angemessen entlohnt wird, verfügen.

Die Erteilung des Aufenthaltstitels erfolgt für zwei Jahre, auch hier muss der Antrag spätestens acht Wochen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellt werden, dies aufgrund der achtwöchigen Entscheidungspflicht der Behörde.

Rot-Weiß-Rot – Karte Plus
Inhaber*innen einer Rot-Weiß-Rot – Karte können eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus beantragen, wenn sie in den letzten 24 Monaten mindestens 21 Monate unter den Zulassungsvoraussetzungen beschäftigt waren.
Selbiges gilt für die Inhaber*innen einer Blauen Karte EU.

Es handelt sich um einen befristeten Aufenthaltstitel mit unbeschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt, d.h. die Inhaber*innen der R-W-R – Karte Plus sind bei der Erwerbstätigkeit nicht auf einen bestimmten AG beschränkt.

Unter gewissen Umständen können auch Familienangehörige von Personen mit bestimmten Aufenthaltstiteln eine R-W-R – Karte Plus erhalten. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, eingetragene Partner*innen sowie minderjährige, ledige Kinder.
Ehegatten und Partner*innen müssen hierfür bereits das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Daueraufenthalt EU
Es handelt sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.

Voraussetzungen des Daueraufenthalts EU sind ein fünfjähriger ununterbrochener Aufenthalt in Österreich sowie die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung.

Die Voraussetzungen des Moduls 2 sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 sowie die Vermittlung vertiefter Kenntnisse über die österreichische Rechts- und Gesellschaftsordnung. Dieses Modul kann z.B. durch eine Integrations- sowie Sprachprüfung, aber auch den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht oder einen Nachweis über eine zweijährige Inskription an einer postsekundären Bildungseinrichtung mit der Unterrichtssprache Deutsch absolviert werden.

Aufenthaltsbewilligung Schüler
Aufenthaltsbewilligungen werden für Drittstaatsangehörige ohne Niederlassungsabsicht für einen vorübergehenden Aufenthalt ausgestellt.

Grundsätzlich müssen für die Aufenthaltsbewilligung Schüler die allgemeinen Voraussetzungen gegeben sein. Darüber hinaus müssen die Antragsteller*innen

  • ordentliche Schüler*innen einer öffentlichen Schule oder

  • ordentliche Schüler*innen einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht oder
  • Schüler*innen einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht oder

  • Schüler*innen einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung oder

  • Außerordentliche Schüler*innen einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt oder

  • ordentliche "Studierende" einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule für Berufstätige sein

  • und das sechste Lebensjahr vollendet haben.

Aufenthaltsbewilligung Student
Bei der Aufenthaltsbewilligung Student müssen die allgemeinen Voraussetzungen mit Ausnahme der ortsüblichen Unterkunft gegeben sein. Ferner haben die Antragsteller*innen

  • ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005 oder

  • ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005, wobei das Studium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient, oder das Studium auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet, oder

  • ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs 4 Hochschulgesetz 2005, oder

  • ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das vorhin genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht von der/dem Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder

  • eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung im Anschluss an ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005 zu absolvieren.

Für Drittstaatsangehörige, die an einer Mobilitätsmaßnahme teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschulen geschlossen wurde, ist die Aufenthaltsbewilligung für zwei Jahre zu erteilen. Für alle anderen Studierenden hingegen bloß für ein Jahr. Die Aufenthaltstitel werden in Form einer Karte ausgestellt.

https://www.bmeia.gv.at/oeb-new-delhi/reisen-nach-oesterreich/studieren-in-oesterreich

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