Afghanistan
Der Verfassungsgerichtshof hat den Beschwerden nicht zuletzt deshalb Folge gegeben, weil darauf verwiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht kein bzw. ein höchst unzureichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hatte.
Besonders weist der VfGH daraufhin, dass das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte heranziehen muss. Bei behaupteter Konversion des BF ist grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wenn keine Verhandlung durchgeführt wird, muss das Bundesverwaltungsgericht das besonders begründen.
Es zeigt sich, dass die Kenntnis der Judikatur des VfGH unerlässlich ist, um erfolgreich für seine Mandanten tätig sein zu können.
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